Die Helfeelfen e. V.

                     


Satzung Stand 25.11.2019

  

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen - Die Helfeelfen e. V.

(2) Sitz des Vereins ist Frankenthal (Pfalz). Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke nach § 53 Nr. 1 AO (gemeinnützige Zwecke). Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 

(2) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke nach § 52 Nr. 4 AO die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke nach § 52 Nr. 14 AO die Förderung des Tierschutzes.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch mit aus Handarbeit hergestellten Sachen (genäht, gehäkelt, gestrickt, gebastelt o.ä.) für Sternenkinder, Frühchen, Sondenkinder, Dialysekinder, CI-Kinder, Frauen mit Brustkrebs, Kindergärten und hilfsbedürftige Personen wie Senioren, Obdachlose sowie Tiere.  Des Weiteren werden Kliniken, Hospize, Bestatter, Brückenteams und weitere Institutionen, Organisationen und Vereine mit unserer Arbeit unterstützt. Die angefertigten Sachen werden unentgeltlich weitergegeben. Außerdem unterstützen wir Sondeneltern einen Nähpaten zu finden.

(5) Des Weiteren werden Sammelaktionen Kindergärten o.ä. in Form von beispielsweise Sammeln von Kinderbüchern oder Spielzeugen durchgeführt.

  

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen in Form von Nähen, Stricken, Sticken, Häkeln, Basteln o. ä.

(2) Dem Verein ist eine Beitrittserklärung zu unterschreiben. Die Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber schriftlichen Einspruch zur   nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck zuwiderläuft.

  

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.

(3) Die Mitgliedschaft ist fristgerecht 2 Wochen vor Ende des laufenden Monats zu kündigen.

             

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

(5) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist, 2 Wochen nach Aussprache des Ausschlusses versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

(7) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(8) Alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften oder Material sind innerhalb einer Woche nach der Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.

 

§ 8 Streichung aus der Mitgliederliste

Das Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos und schriftlich mitgeteilt.

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung 


§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Satzung kann Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

(4) Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Des Weiteren wird ein Angestelltenverhältnis auf Teilzeit ermöglicht, um alle administratorisch anfallenden Aufgaben wie Planung, Korrespondenz, Koordination, Sponsorenakquise etc. zu gewährleisten.

(5) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

(6) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, sowie dem Kassenwart. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Kassenwart wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzende Gebrauch zu machen. Die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. 

(8) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. 

(9) Wiederwahl ist zulässig.

(10) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

                

§ 11 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

• Satzungsänderungen

• Wahl des Vorstands und dessen Entlastung

• Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers

• Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds

• Auflösung des Vereins

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung, das oberste Organ des Vereins, ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine direkte Benachrichtigung per Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse, Anschrift oder Kontaktdaten gerichtet war.

(4) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(5) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form einzuladen.

(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen und  ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(11) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    

§ 12 Versammlungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls kann beim Schriftführer eingesehen werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

(1) Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch einen gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt und mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§ 15 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:

 Kinderhospiz Sterntaler e.V. - Dudenhofen

_____________________________________________

(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhospizarbeit zu verwenden hat.

 

§ 16 Sonderregelung

Sofern das Finanzamt oder das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.